|
Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen aus PflegeWiki, der freien Wissensdatenbank Die acht Artikel der Charta ARTIKEL 1: SELBSTBESTIMMUNG UND HILFE ZUR SELBSTHILFE Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung, um ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben füh-ren zu können. ARTIKEL 2: KÖRPERLICHE UND SEELISCHE UNVERSEHRTHEIT, FREIHEIT UND SICHERHEIT´ Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, vor Gefahren für Leib und Seele geschützt zu werden. ARTIKEL 3: PRIVATHEIT Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wahrung und Schutz sei-ner Privat- und Intimsphäre. ARTIKEL 4: PFLEGE, BETREUUNG UND BEHANDLUNG Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf eine an seinem persönli-chen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Pflege, Betreuung und Behandlung. ARTIKEL 5: INFORMATION, BERATUNG UND AUFKLÄRUNG Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf umfassende Informatio-nen über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege sowie der Behandlung. ARTIKEL 6: KOMMUNIKATION, WERTSCHÄTZUNG UND TEILHABE AN DER GESELLSCHAFT Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wertschätzung, Aus-tausch mit anderen Menschen und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. ARTIKEL 7: RELIGION, KULTUR UND WELTANSCHAUUNG Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, seiner Kultur und Weltan-schauung entsprechend zu leben und seine Religion auszuüben. ARTIKEL 8: PALLIATIVE BEGLEITUNG, STERBEN UND TOD Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben. Der Kommentar zu den Artikeln Das Spannende an dieser Charta steht im Kommentar zu diesen acht Sätzen. Entstehung, Autorenschaft Die dt. Bundesministerinnen Renate Schmidt und Ulla Schmidt haben am 12. 09. 2005 Empfehlungen der Arbeitsgruppen des Runden Tisches Pflege vorgelegt. Arbeitsgruppen des Runden Tisches Pflege haben hierzu eine Vielzahl von Ansatzpunkten herausgearbeitet. Die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen führt gesammelt die Rechte der Pflegebedürftigen auf, die in verschiedenen Gesetzen verankert sind und hier für die Praxis erläutert werden. Ein Kernbereich ist dabei das Recht auf Selbstbestimmung, das veranschaulicht wird zum Beispiel bei der Gestaltung des Tagesablaufs in einer stationären Einrichtung. Frage der Verbindlichkeit Anmerkung 1 lautet: Die in der Charta aufgeführten Rechte werden in allgemeiner Weise in zahlreichen internationalen und europäischen Texten erwähnt und sind dort teilweise bindend verankert. Hierzu zählen vor allem die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der EU. Das deutsche Recht enthält ebenfalls an verschiedenen Stellen rechtliche Verbürgungen für hilfe- und pflegebedürftige Menschen. Neben den Grundrechten des Grundgesetzes sind dies vor allem die Rechte auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 1 SGB IX), auf Selbstbestimmung und Selbständigkeit (§ 2 SGB XI), auf Aufklärung und Beratung (§ 7 SGB XI), auf Vorrang der Prävention und Rehabilitation (§ 5 SGB XI), auf Vorrang der häuslichen Pflege (§ 3 SGB XI) und die Rechte nach dem Sozialhilferecht und dem Heimgesetz, schließlich das für das gesamte Sozialrecht gültige Recht auf individualisierte Leistungen (§ 33 SGB I). Quelle und Literatur Charta der Patientenrechte in Deutschland. Herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und vom Bundesministerium der Justiz Zu beziehen über Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Postfach 500 53108 Bonn Fax: 0180/5151511 Internet: http://www.bmgs.de Bundesministerium für Justiz Mohrenstraße 37 10117 Berlin Tel.: 01888/5800 Fax: 01888/5809525 Internet: http://www.bmj.de
|