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Krankenpflegegesetz aus PflegeWiki, der freien Wissensdatenbank Das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz, KrPflG) wurde in seiner jetzigen Form im Bundesgesetzblatt 2003 Teil 1, Nr. 36 (21.Juli 2003) veröffentlicht und ist am 1 Januar 2004 in Kraft getreten. Es regelt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen: * Gesundheits- und Krankenpfleger/in * Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in und die Gesundheits- und Krankenpflege/Kinderkrankenpflegeausbildung. Außerdem wird die Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen in der EU geregelt. Das Gesetz ersetzt das alte Krankenpflegegesetz vom 16. Oktober 1985, das zuletzt 2002 modifiziert wurde. Am 19. November 2003 wurde die neue Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) veröffentlicht. In Kraft treten Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von § 9 am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherige Krankenpflegegesetz in der Fassung vom 04. Juni 1985 (BGBl. I. S. 893) außer Kraft. Fundstelle: Bundesgesetzblatt Teil 1; Nr. 36, Jahrgang 2003, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 Fünf wesentliche Inhalte des neuen Gesetzes: Fünf wesentliche Inhalte des neuen Gesetzes sind * Es bleibt bei zwei Berufsbildern für die Kranken- und Kinderkrankenpflege. Allerdings enthält die Ausbildung künftig weitgehend gemeinsame Ausbildungsanteile. Den besonderen Erfordernissen einer kindgerechten Versorgung tragen wir durch die Spezialisierung in der zweiten Phase Rechnung. *Die neuen Berufsbezeichnungen "Gesundheits- und Krankenpfleger/in" sowie "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in" unterstreichen bereits sprachlich den erweiterten Ansatz in der Krankenpflege. * Die Ausbildungsziele werden den neuen Anforderungen angepasst. Dabei wird der eigenständige Aufgabenbereich der Pflege hervorgehoben. Es wird klargestellt, dass die Pflege nicht auf den kurativen Aspekt beschränkt ist. Krankenpflege beinhaltet fortan auch präventive, rehabilitative und palliative Maßnahmen. Krankenpflege unterliegt so einem umfassenden Ansatz. Es handelt sich um eine qualitativ hochwertige, anspruchsvolle Ausbildung, die in aller Regel von sehr engagierten Menschen gewählt wird. Dem wollen wir durch die Ausbildungsneuordnung mehr Raum geben. * Die praktische Ausbildung findet nicht mehr nur in Krankenhäusern, sondern auch in geeigneten ambulanten oder stationären Pflege- oder Rehaeinrichtungen statt. Auch dies ist wichtig, denn gerade die ambulanten Einrichtungen sollen sich in Zukunft mehr entfalten können. Deswegen sollen sie auch für die Ausbildung zur Verfügung stehen. * Die schulische und praktische Ausbildung steht fortan unter der Gesamtverantwortung der Schulen. Zudem gibt es verbindliche Regelungen zur Unterstützung der praktischen Ausbildung durch Praxisbegleitung der Schulen und Praxisanleitung in den Einrichtungen. (zit. aus der Bundestagsdebatte bei der Verabschiedung, 3. Lesung, BT- Drucksache 15/804) Paragraf 1 und 23 Zwei wichtige Paragrafen zu Fragen der Ziele und der Kontinuität sollen im Wortlaut zitiert werden. § 1 Führen der Berufsbezeichnungen (1) Wer eine der Berufsbezeichnungen 1. „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder 2. „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich und Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, dürfen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. § 23 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“ oder als „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkrankenpfleger“ oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellte staatliche Anerkennung als „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“ oder „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkrankenpfleger“ nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. (2) „Krankenschwestern“, „Krankenpfleger“, „Kinderkrankenschwestern“, „Kinderkrankenpfleger“, die eine Erlaubnis oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte staatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen. Die Berufsbezeichnung „Krankenschwester", „Krankenpfleger“, „Kinderkrankenschwester“, „Kinderkrankenpfleger“ darf nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden. (3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“, als „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkrankenpfleger“ und als „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflegehilfe erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist. zit. nach http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze...setzFassung.pdf
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