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Altenpflegegesetz aus PflegeWiki, der freien Wissensdatenbank Inhaltsverzeichnis 1 Altenpflegegesetz 2000 2 Ausbildung 2.1 Aus der Begründung über die Allgemeine Zielsetzungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung 2.2 Konkrete Inhalte 2.3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung 2.4 Unterricht in Lernfeldern Altenpflegegesetz 2000 Der Bundesrat hat dem vom Deutschen Bundestag angenommenen Gesetz über die Berufe in der Altenpflege am 29. September 2000 zugestimmt, das am 1. August 2003 in Kraft getreten ist. Die Bundeskompetenz zur Regelung der Zulassung und der Ausbildung der Altenpflegerinnen und Altenpfleger musste zunächst erst durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt werden. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV) datiert vom 26. November 2002. Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben in Bonn am 29. November 2002. Im Aufbau und vielen Regelungen orientiert es sich an dem Krankenpflegegesetz i. d. Fassung von 2003. Ausbildung Die Ausbildung zur Altenpflegerin umfasst in drei Jahren mindestens 2 100 Stunden Unterricht und die praktische Ausbildung von mindestens 2 500 Stunden. Voraussetzung ist die abgeschl. Mittlere Reife oder die mit mindestens Note 2,5 erfolgreich abgeschl. Altenpflegehilfe-Prüfung. Im Unterschied zur Gesundheits- und Krankenpflege zielt diese Ausbildung auf die Versorgung einer umschriebenen Altersgruppe der Bevölkerung. Sie umfasst neben der Krankenpflege auch sozialpflegerische, betreuende und durchaus auch unterhaltende Anteile. Das wissen dafür ist vom Umfang her nicht in der bisher in Deutschland üblichen Ausbildung zu vermitteln. Es existiert eine lange Diskussion über die Zuodnung des Berufsfeldes hin zur Pflege oder hin zur Sozialarbeit. Der Bedarf der Arbeitgeber ist heute inzwischen eindeutig: Fließbandpflege mit etwas SGB V. Aus der Begründung über die Allgemeine Zielsetzungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Das Altenpflegegesetz soll die Grundlage für eine bundeseinheitliche Ausbildung in der Altenpflege schaffen und die 17 verschiedenen Ausbildungen in den 16 Bundesländern ablösen. Es ist ein wichtiger Beitrag, um vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung die Betreuung und Unterstützung älterer und alter Menschen durch qualifiziertes Pflegepersonal auf Dauer zu sichern. Darüber hinaus ist die bundeseinheitliche Regelung eine Bedingung für die EU-weite Anerkennung der Berufe in der Altenpflege und für die von der Bundesregierung langfristig angestrebte integrierte Ausbildung in den Pflegeberufen. Zu den wesentlichen Zielen gehört es, in allen Bundesländern ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherzustellen, das Berufsbild attraktiver zu gestalten und dem Beruf insgesamt ein klares Profil zu geben. Um dies zu erreichen, soll die Ausbildung im Regelfall drei Jahre dauern und generell vergütet werden. Die Ausbildungsinhalte sollen bundesweit gleich sein und die Abschlusszeugnisse überall in Deutschland die gleiche Kompetenz bescheinigen. Die Ausbildung ist auf eine ganzheitliche Pflege ausgerichtet. Sie soll neben sozialen und psychosozialen Kenntnissen und dem Wissen über Alternsprozesse verstärkt medizinisch-pflegerische Kompetenz vermitteln. Konkrete Inhalte Das Altenpflegegesetz regelt die Zulassung zu dem Beruf Altenpflege. Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung ist im Regelfall der Realschulabschluss bzw. der erweiterte Hauptschulabschluss (§ 6), Streichung des Mindestalters von 17 Jahren. Die Berufsbezeichnungen „Altenpflegerin“, „Altenpfleger“ werden rechtlich geschützt (§ 1). Die Ausbildung in der Altenpflege dauert im Regelfall drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und fachpraktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung, wobei die Ausbildung in der Praxis überwiegt. Eine Verkürzung der Ausbildung soll unter bestimmten Voraussetzungen, so z. B. bei einschlägigen Vorbildungen in einem pflegerischen oder sozialen Beruf, ermöglicht werden (§§ 4, 7). Ausbildungsstätten sind die Altenpflegeschulen und Einrichtungen wie Pflegeheime, ambulante Dienste und geriatrische Abteilungen von Krankenhäusern. Die Gesamtverantwortung für die Gestaltung der Ausbildung trägt grundsätzlich die jeweilige Altenpflegeschule (§ 4). Auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts regelt es nicht die Ausbildung Altenpflegehilfe. Dafür sind Ländergesetze möglich und wurden z. T. bereits umgesetzt. Z. B. in Ba-Wü. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Zu den wesentlichen Ausbildungszielen gehört nach § 3 u.a. * die fachkundige, medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende umfassende und geplante Pflege, * die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter Menschen einschließlich der Ausführung ärztlicher Verordnungen, * die Begleitung Sterbender, * die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten sowie * die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung Die staatliche (locker überwachte) Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Aufgabe zur umfassenden und geplanten Pflege einschließlich der Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen. Er bezieht sich auf die Lernbereiche (s.u.) „Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege“ und „Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung“. Die Prüfungsaufgabe besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung der Pflegeplanung, aus der Durchführung der Pflege einschließlich Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen und aus einer abschließenden Reflexion. Die Aufgabe soll in einem Zeitraum von höchstens zwei Werktagen vorbereitet, durchgeführt und abgenommen werden. Der Prüfungsteil der Durchführung der Pflege soll die Dauer von 90 Minuten nicht überschreiten. Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln geprüft. Durch die Einführung einer Experimentierklausel sollen zeitlich befristete Erprobungen von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe dienen möglich gemacht werden. Unterricht in Lernfeldern Die früheren Schulfächer (jetzt Schwerpunkt genannt) sind jetzt in Lernfelder zusammengefasst. Diese in jeweils in fünf Lernbereiche. Diese LB erhalten im Zeugnis die Noten nicht die Schwerpunkte(Schulfächer). Die früheren Schulfächer (jetzt Schwerpunkt genannt) sind jetzt in Lernfelder zusammengefasst. Diese in jeweils in fünf Lernbereiche. Diese LB erhalten im Zeugnis die Noten nicht die Schwerpunkte (Schulfächer) (siehe hierzu : Lernbereiche der Altenpflegeausbildung) * 1. Lernbereich: Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege mit den Lernfeldern: o Lernfeld 1.1. Theoretische Grundlagen altenpflegerischen Handelns o Lernfeld 1.2. Planung, Durchführung, Dokumentation und Evaluation der Pflege alter Menschen o Lernfeld 1.3. Personen- und situationsbezogene Pflege alter Menschen o Lernfeld 1.4. Anleitung, Beratung, Führen von Gesprächen o Lernfeld 1.5. Mitwirken bei der medizinischen Diagnostik und Therapie + Beispiel: Aufgaben bei der Medikamentengabe * 2. Lernbereich: Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung mit den Lernfeldern: o Lernfeld 2.1. Berücksichtigung der Netzwerke und Lebenswelten alter Menschen + Beispiele: Entwicklung und Veränderungen von der Kindheit bis ins hohe Alter, Hilfsmittel bei Einschränkungen o Lernfeld 2.2. Unterstützung alter Menschen bei der Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung + Beispiele: Aspekte des Wohnens und der selbständigen Lebensführung trotz Einschränkung, Ernährung o Lernfeld 2.3. Unterstützung alter Menschen bei der Tagesgestaltung + Beispiel: Tages- und jahresstrukturierende Maßnahmen, Freizeitangebote, Beschäftigungsangebote
* 3. Lernbereich: Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen (Rechtskunde) o Lernfeld 3.1. Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen o Lernfeld 3.2. Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen in der Altenpflege (nur im 3. J.)
(keine ausdrückliche Verknüpfung mit anderen Schwerpunkten innerhalb der beiden Lernfelder) * 4. Lernbereich: Altenpflege als Beruf (Berufskunde) mit den Lernfeldern: o Lernfeld 4.1. Entwicklung von beruflichem Selbstverständnis o Lernfeld 4.2. Lernen lernen o Lernfeld 4.3. Umgang mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen o Lernfeld 4.4. Erhaltung und Förderung der eigenen Gesundheit
* 5. Weitere Fächer sind: o Lernbereich 5 - Schwerpunkt Deutsch, o Lernbereich 5 - Schwerpunkt Religion, o Lernbereich 5 - Schwerpunkt Ernährungslehre, o zusätzlich angebotene Arbeitsgemeinschaften
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