Das Heimgesetz enthält Regelung zum Schutz von Heimbewohnern. Umfasst sind Einrichtungen, die Menschen aufnehmen, die wegen ihres Alters, ihrer Behinderung oder ihrer Pflegebedürftigkeit der Heimpflege bedürfen. Andere Personenkreise (z.B. Obdachlose, psychisch Kranke) werden vom Schutz des Heimgesetzes nicht erfasst. Der Geltungsbereich des Heimgesetzes auf besondere Wohnformen (z.B. betreutes Wohnen) ist in Literatur und Rechtsprechung sehr strittig, auch die letzte, am 1.1.02 in Kraft getretene Heimgesetz-Novelle hat nicht viel daran geändert. Das Heimgesetz enthält Regelungen zum Inhalt von Heimverträgen, z.B. zur Schriftform und zu Kündigungsfristen. Anders als das Schuldrecht des BGB sind diese Regelungen unabdingbar.
Das Heimgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen (Heimpersonalverordnung, Heimmindestbauverordnung, Heimmitwirkungsverordnung) regeln bestimmte Mindeststandards von Heimen i.S. des Heimgesetzes. Die Heimaufsicht hat diese zu kontrollieren und Missstände zu beseitigen. Dies kann bis zu einer Heimschließung führen. Die Heimaufsicht ist in den einzelnen Bundesländern bei verschiedenen Behörden angesiedelt, z.T. bei Landkreisen oder kreisfreien Städten (z.B. in NRW), z.T. bei Versorgungsämtern oder Landesämtern für Soziales und Familie (oder ähnlich tituliert).