Der Erbschein ist in Deutschland eine amtliche Urkunde, die für den Rechtsverkehr feststellt, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Der Erbschein stellt dabei auf das Erbrecht zur Zeit des Erbfalls ab, so dass spätere Veränderungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Er dient der Sicherheit im Rechtsverkehr.
Er funktioniert der Art nach wie eine Eintragung im Grundbuch und muss daher aus sich selbst heraus verständlich sein. Der Erbschein wird auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht erteilt.
Eine Besonderheit im deutschen Recht findet sich in der Vererbung von Höfen im land- und forstwirtschaftlichen Sinne. Hier wird der Erbschein auch als Hoffolgezeugnis bezeichnet und durch Beschluss erteilt, welches dem Erbschein rechtlich gleich steht. Jedoch ist die Erbfolge und Definition eines land- oder forstwirtschaftlichen Hofes in der Höfeordnung (HöfeO) besonders geregelt und spezifischen Bedingungen unterworfen. Dieses Gesetz gilt für die Länder Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sowie Schleswig-Holstein. In den örtlich zuständigen Amtsbereichen sind die Landwirtschaftsgerichte am jeweiligen Amtsgericht sachlich zuständig. Den Gesetzestext kann man sich im vorgenannten Link kostenlos herunterladen.
Maßgebliche gesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 2353 - 2370 BGB.
Gesetze
# BGB § 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag # BGB § 2354 Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag # BGB § 2355 Angaben des gewillkürten Erben im Antrag # BGB § 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben # BGB § 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein # BGB § 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts # BGB § 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins # BGB § 2360 Anhörung von Betroffenen # BGB § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins # BGB § 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben # BGB § 2363 Inhalt des Erbscheins für den Vorerben # BGB § 2364 Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers # BGB § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins # BGB § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins # BGB § 2367 Leistung an Erbscheinserben # BGB § 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis # BGB § 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein # BGB § 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung