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Erbschaft aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Der Ausdruck Erbschaft bezeichnet im deutschen Erbrecht das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person, des Erblassers, § 1922 Abs. 1 BGB. Der Erbe (oder die Erbengemeinschaft) ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Die Erbschaft ist also der Gegenstand dieses Rechtsüberganges, der sowohl die Aktiva als auch die Passiva des Vermögens des Erblassers umfasst (Universalsukzession). Neben dem Eigentum wird kraft BGB § 857 auch der Besitz auf den oder die Erben übertragen. Im Rahmen der Nachlasshaftung müssen die Erben auch für die Verbindlichkeiten des Erblassers einstehen, siehe § 1967 BGB. Der Erbe ist jedoch nicht verpflichtet, die Erbschaft anzunehmen. Innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung von der Erbschaft kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen, falls er nicht bereits die Annahme der Erbschaft erklärt hat. Nach Ablauf der sechs Wochen ist die Erbschaft automatisch angenommen. Die Ausschlagung hat durch persönliche Erklärung dem Nachlassgericht gegenüber zu erfolgen oder vor einem Notar, der die Erklärung dann an das Nachlassgericht weiterleitet. Sofern der Erbe in seinem Testament einzelne Gegenstände gesondert vererbt, ist dies im juristischen Sinne ein Vermächtnis. Soll der Bedachte auch als Erbe für die Verbindlichkeiten mit einstehen, so handelt es sich um eine Erbeinsetzung zum dem Wert der Sache entsprechenden Bruchteil mit vorweggenommener Teilungsanordnung. BGB § 1922 Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung. Fußnote: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42
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