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Augenblicke zwischen Leben und Tod


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 Erbrecht
Ahasveru Offline

Administration Forum
Beiträge: 6.581

09.10.2005 14:24
Erbengemeinschaft antworten

Erbengemeinschaft
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass nach deutschem Erbrecht gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§§ 2032 ff. BGB). Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich darauf angelegt, den Nachlass durch ihre Auseinandersetzung zu verteilen und dadurch die Erbengemeinschaft zu beendigen.


Gesetze:

# BGB § 2032 Erbengemeinschaft
# BGB § 2033 Verfügungsrecht des Miterben
# BGB § 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
# BGB § 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
# BGB § 2036 Haftung des Erbteilkäufers
# BGB § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
# BGB § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
# BGB § 2039 Nachlassforderungen
# BGB § 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
# BGB § 2041 Unmittelbare Ersetzung
# BGB § 2042 Auseinandersetzung
# BGB § 2043 Aufschub der Auseinandersetzung
# BGB § 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung
# BGB § 2045 Aufschub der Auseinandersetzung
# BGB § 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
# BGB § 2047 Verteilung des Überschusses
# BGB § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
# BGB § 2049 Übernahme eines Landguts
# BGB § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
# BGB § 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
# BGB § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
# BGB § 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
# BGB § 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut
# BGB § 2055 Durchführung der Ausgleichung
# BGB § 2056 Mehrempfang
# BGB § 2057 Auskunftspflicht
# BGB § 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings

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