Sie sind vermutlich noch nicht im Forum angemeldet - Klicken Sie hier um sich kostenlos anzumelden Impressum 
Augenblicke zwischen Leben und Tod


Sie können sich hier anmelden
Dieses Thema hat 0 Antworten
und wurde 1.249 mal aufgerufen
 Erbrecht
Ahasveru Offline

Administration Forum
Beiträge: 6.581

09.10.2005 14:20
Erbenermittlung antworten

Erbenermittlung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Als Erbenermittlung bezeichnet man im Rechtswesen die Suche nach und die Dokumentation von nächsten Verwandten eines Erblassers, die aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Erben des Verstorbenen in Frage kommen.

Nach § 1960 BGB obliegt die Ermittlungspflicht dem Nachlassgericht oder dem vom Nachlassgericht eingesetzten Nachlasspfleger, falls ein solcher bereits bestallt wurde. In Süddeutschland ist es generell die Aufgabe des Nachlassgerichtes, die Erben zu ermitteln. In Bayern übernimmt das Nachlassgericht in der Regel erst dann die Erbenermittlung, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört oder wenn ein Nachlass mit hohem Nachlasswert vorhanden ist.

Das Ergebnis einer "erfolgreichen" Erbenermittlung ist die Beantragung eines Erbscheines durch mindestens einen Erben und die Feststellung der Erbfolge durch das Nachlassgericht. Können durch die Erbenermittlung keine gesetzlichen Erben ermittelt werden, so fällt der gesamte Nachlass in der Regel an den Fiskus (so genanntes "Fiskuserbrecht" oder auch "Fiskalerbrecht"), oder der Nachlass kommt vorerst in die gerichtliche Hinterlegung. Voraussetzung für die Hinterlegung ist jedoch, dass der Nachlass lediglich aus Barvermögen und höchstens aus kleineren, hinterlegungsfähigen Sachwerten (beispielsweise Schmuck) besteht.

Kann trotz Erbenermittlung ein Teil der Erbfolge nicht geklärt werden, so können mögliche weitere Beteiligte am Nachlassverfahren mittels einer Öffentlichen Aufforderung nach § 2358 BGB aufgeboten werden. Melden diese zunächst unbekannten Beteiligten ihre Erbrechte nicht innerhalb einer gesetzlichen Mindestfrist von sechs Wochen nach Veröffentlichung ihr Erbrecht beim Nachlassgericht an, so bleiben ihre Rechte im laufenden Verfahren zunächst unberücksichtigt, und es kann ein Erbschein ohne Ausweisung ihres Erbrechts erteilt werden.


BGB § 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts

(1) Das Nachlassgericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.

(2) Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.

Fußnote:

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42

Erbe »»
 Sprung  

Zugriffsstatistik:
counter

Impressum und Haftungsausschluss - Hinweis zu den Informationen hier

Xobor Einfach ein eigenes Forum erstellen | ©Homepagemodules.de