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Erbe aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Der Erbe ist nach der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Definition des § 1922 BGB derjenige, der im Erbfall das Vermögen des Erblassers (den Nachlass) als Ganzes entweder alleine oder zusammen mit anderen erhält. Inhaltsverzeichnis * 1 Tatbestandsmerkmale * 2 Erlangung der Erbenstellung * 3 Die rechtliche Stellung des Erben o 3.1 Allgemeines o 3.2 Erbausschlagung o 3.3 Haftung des Erben * 4 Ansprüche des Erben o 4.1 Pflichtteil Tatbestandsmerkmale * Zunächst muss der Erbe erbfähig sein. * Darüber hinaus muss der Erbe das Vermögen des Erblassers "als Ganzes" erhalten. Dies bedeutet, dass der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers werden muss. Der Erbe erhält damit nicht nur das Aktiv- sondern auch das Passivvermögen des Erblassers (Schulden). Soweit eine Person in einer letztwilligen Verfügung nur einzelne Vermögensgegenstände zuerkannt bekommt, handelt es sich bei dieser Person nicht um einen Erben, sondern um einen sog. "Vermächtnisnehmer" (siehe Vermächtnis). Da in einem solchen Fall der Erblasser keinen Erben eingesetzt hat, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zuge. * Soweit mehrere Personen zu Erben bestimmt worden sind, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Man spricht in diesem Fall von Miterben. Erlangung der Erbenstellung Erbe wird man entweder durch * eine letztwillige Verfügung des Erblassers (Testament o.ä.) oder durch * die gesetzliche Erbfolge. Die rechtliche Stellung des Erben Allgemeines Der Erbe erhält das Vermögen des Erblassers. Er wird dessen Rechtsnachfolger. Nur wenige Rechtspositionen sind nicht vererblich (so z.B. der Arbeitsvertrag als höchstpersönliche Verpflichtung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Verstorbenen). Erbausschlagung Der Erbe hat die Möglichkeit das Erbe innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Wochen und unter Beachtung der vorgeschriebenen Formen auszuschlagen. (öffentlich durch einen Notar beglaubigte Form) Hierdurch entstehen Kosten nach dem anteiligen Wert des reinen Nachlasses gem. § 112 I 2, II KostO in Höhe von 1/4 gemäß §§ 32, 28, 145 III KostO. Haftung des Erben Nach § 1967 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Allerdings hat der Erbe die Möglichkeit die Haftung im Wege der Nachlassinsolvenz zu beschränken. Ansprüche des Erben Da der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers ist, kann er sämtliche Forderungen des Erblassers dritten Personen gegenüber geltend machen. Weiterhin hat der Erbe nach § 2018 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses von denjenigen Personen, welche die Vermögensgegenstände besitzen (= sog. "Erbschaftsbesitzer"). Pflichtteil Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbes. Sollte in einer vierköpfigen Familie beispielsweise der Familienvater sterben, ohne ein Testament hinterlassen zu haben, beträgt das gesetzliche Erbe für seine Ehefrau die Hälfte des Vermögens und für die beiden Kinder je ein Viertel. Enterbt der Familienvater ein Kind, hat es weiterhin Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe eines Achtels. Eltern müssen Kinder beim Vererben grundsätzlich mit einem Pflichtteil berücksichtigen. Auch bei einer Entfremdung innerhalb der Familie darf der Nachwuchs nicht durch eine völlige Enterbung "bestraft" werden, so ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Mai 2005. Es gibt allerdings Ausnahmen: Bei Totschlag oder Mord darf der Pflichtteil wegen "außergewöhnlich schwerwiegenden Fehlverhaltens" entzogen werden.
Im vorliegenden Fall, den das Bundesverfassungsgericht behandelte, hatte ein Vater von neun Kindern einem seiner Söhne den Pflichtteil entzogen, weil der Sohn ihm den Umgang mit dem Enkelkind verweigerte. Auch die Kontaktaufnahme wurde konsequent verweigert: Briefe des Großvaters an den Enkel wurden vom Vater abgefangen und mit dem Vermerk "Verbot" zurückgeschickt. Nach dem Tod des Großvaters machte dessen Sohn gegenüber seiner Mutter und seinen Geschwistern den Pflichtteilanspruch auf das rund 250.000 Euro hohe hinterlassene Vermögen geltend. Das Bundesverfassungsgericht gab der Klage des enterbten Sohnes statt. Begründung: Der Pflichtteil sei Ausdruck einer grundsätzlich unauflösbaren Familiensolidarität und dürfe auch bei einer Entfremdung zwischen Erblasser und Erben nicht entzogen werden. In einem zweiten Fall hatte eine Frau ihrem Sohn den Pflichtteil entzogen, nachdem er sie mehrfach angegriffen und mißhandelt hatte. Der Sohn lebte bei der Mutter und litt an einer schizophrenen Psychose. Im Jahre 1994 erschlug der Sohn seine Mutter, zerstückelte und versteckte ihre Leiche im Wald; sie wollte ihn vorher in einem Heim unterbringen. Der als schuldunfähig eingestufte Mann wurde in eine Psychiatrie eingewiesen und klagte gegen seinen Bruder, der nun Alleinerbe war. In der Klage forderte er die Auszahlung des Pflichtteils in Höhe von 24.000 Euro. Die Klage wurde allerdings abgewiesen. Wenn ein Kind nach dem Leben des Erblassers trachte oder ihn mißhandele, könne ihm der Pflichtteil entzogen werden. Dies galt auch in diesem gerichtlich behandelten Fall.
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