Erbrecht aus Wikipedia, der freien EnzyklopädieDas Erbrecht ist als subjektives Recht das Grundrecht, Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu "erben"). Der Begriff Erbrecht bezeichnet auch die Menge aller Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens eines Menschen auf einen neuen Rechtsträger befassen. Inhaltsverzeichnis * 1 Rechtliche Situation in Deutschland o 1.1 Verfassungsgebot o 1.2 Bürgerliches Recht + 1.2.1 Gesetzliche Erbfolge + 1.2.2 Verfügung von Todes wegen + 1.2.3 Inhalt einer Verfügung von Todes wegen o 1.3 Erbschein o 1.4 Besondere Regelungen + 1.4.1 Erbunwürdigkeit + 1.4.2 Annahme und Ausschlagung + 1.4.3 Erb- und Pflichtteilsverzicht + 1.4.4 Kauf der Erbschaft + 1.4.5 Erbschaftsteuer * 2 Literatur Rechtliche Situation in Deutschland Verfassungsgebot Das Erbrecht ist in Art. 14 GG ausdrücklich garantiert. Es ist jedoch im Grundgesetz nur aus traditionellen Gründen wie in der Weimarer Reichsverfassung erwähnt. Der Inhalt und die Schranken des Erbrechts bestimmen sich nach den einfach-rechtlichen Vorschriften. Grundrechtlich gesichert sind die Testierfreiheit, die auch durch die Privatautonomie gedeckt wird, und das Erbrecht der Verwandten. Bürgerliches Recht Im Bürgerlichen Gesetzbuch lautet der Titel des fünften (und letzten) Buches "Erbrecht". Die Bedeutung des Erbrechts hat zugenommen und wird in Zukunft erheblich zunehmen: Zwischen 2000 und 2010 sollen Werte in Höhe von 2,5 Billionen Euro vererbt werden. Wer erbt, erbt alles - Aktiva und Passiva (Vermögenswerte und Schulden). Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB - "Universalsukzession"). Gesetzliche Erbfolge Wird kein Testament und kein Erbvertrag errichtet, so greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist in Deutschland auf Privatpersonen beschränkt und kennt den Fiskus als Erben nur dann, wenn kein Verwandter gefunden wird. Die in Deutschland personifizierte Erbfolge ist in ihrer Weite einzigartig in der Welt (vgl. nur Erbrecht in den USA). Das Erbrecht des Ehegatten Ehegatten konkurrieren mit den Verwandten der ersten und zweiten Ordnung sowie mit den Großeltern des Erblassers. Die Einzelheiten sind im Artikel gesetzliche Erbfolge dargestellt. Der eingetragene Lebenspartner hat ein ebenfalls ein solches Erbrecht (§ 10 LPartG). Hausstand Wer dem Hausstand angehört, kann gemäß § 1969 BGB beim Tod des Erblassers bis zum dreißigsten Tag nach dem Tod Gewährung von Unterhalt verlangen. Dies kann auch die Nutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen einschließen. Kosten der Bestattung Der Erbe hat die Kosten der Bestattung zu tragen (§ 1968 BGB). Die Bestattung durchzuführen hat der Bestattungspflichtige (aufgrund des Bestattungsgesetzes des jeweiligen Bundeslandes). Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen seit 1.1.04 keine Sterbegelder zur Finanzierung der Bestattung mehr. Verfügung von Todes wegen Der Erblasser kann die Erbfolge auch selbst durch Testament oder Erbvertrag regeln. So genannte Pflichterben (also die eigenen Abkömmlinge) kann er jedoch nur unter engen Voraussetzungen vollständig enterben. Diesen steht in der Regel der Pflichtteil zu. Inhalt einer Verfügung von Todes wegen Vermächtnis Ohne jemanden als Erben einzusetzen, kann der Erblasser jedoch Personen mit einem Vermächtnis begünstigen. Das Vermächtnis ist lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch, keine Eigentumsübertragung oder sonstige Verfügung. Auflage Eine Verfügung von Todes wegen, die einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, wird Auflage genannt. Ein klagbarer Anspruch wie beim Vermächtnisnehmer besteht nicht. Derjenige, der durch den Wegfall des mit der Auflage Beschwerten begünstigt wird, hat einen klagbaren Anspruch auf Erfüllung der Auflage. Vollstreckung des Testaments Der Erblasser kann anordnen, dass das Testament vollstreckt werden werden soll. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass. Er ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen. Weiterhin darf der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes aus Rechten der Testamentsvollstreckung klagen. Der Testamentsvollstrecker ist dabei stets dem Willen des Erblassers, nicht aber den Weisungen der Erben unterworfen. Erbschein Wer seine Stellung als Erbe nachweisen will, benötigt einen Erbschein oder eine Verfügung von Todes wegen in öffentlich beglaubigter Form zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichtes. Der Erbschein bzw. die Eröffnungsniederschrift werden durch das Amtsgericht (bei testamentarischer Erbfolge vom Richter und bei gesetzlicher Erbfolge vom Rechtspfleger) ausgestellt. Das Amtsgericht ist hier als Nachlassgericht tätig. In Baden-Württemberg werden die Aufgaben des Nachlassgerichts vom staatlichen Notariat wahrgenommen (§ 38 LFGG). Besondere Regelungen Erbunwürdigkeit Die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge ist ausgeschlossen, wenn der Erbe erbunwürdig ist. Erbunwürdig ist * wer den Erblasser vorsätzlich getötet oder dies versucht hat (§§ 211, 212 StGB), * wer den Erblasser durch Täuschung oder Drohung zur Errichtung der Verfügung von Todes wegen gebracht oder an der Aufhebung gehindert hat, * wer den Erblasser bei einer letztwilligen Verfügung durch Drohung oder Täuschung bestimmt hat, * wer eine letztwillige Verfügung ge- oder verfälscht hat. Zur Verfassungsmäßigkeit der Erbunwürdigkeit siehe BVerfG Urteil vom 19.04.05 Annahme und Ausschlagung Die Privatautonomie gestattet es dem Erben, eine Erbschaft auch auszuschlagen, also auf sie zu verzichten. Der Erbe kann die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen, seit dem er weiss, dass er Erbe ist, ausschlagen, falls er sie nicht bereits zuvor, eventuell konkludent, angenommen hat. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält. Die Ausschlagung erfolgt durch persönliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch notarielle Beurkundung. Nach Ablauf der Frist gilt das Erbe als angenommen. Erb- und Pflichtteilsverzicht Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser - also noch vor dem Erbfall - auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat auch kein Pflichtteilsrecht. Der Erbverzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Die hier genannten Verträge müssen notariell beurkundet sein sein. Kauf der Erbschaft Die Erbschaft ist verkäufliches Gut. Der Kaufvertrag ist jedoch an eine Person, und damit entweder an die vollständige Erbschaft beim Alleinerben oder an einen Erbteil bei Miterben gebunden. Der Vertrag bedarf gemäß § 2371 BGB der notariellen Beurkundung. Den Miterben steht im Fall des Verkaufs eines Miterbenanteils das Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB). Erbschaftsteuer Der Bundesgesetzgeber hat eine progressive Steuer gestaltet. Ab einem Freibetrag wird je nach Höhe der Erbschaft ein Steuersatz fällig. Je näher der Erbe an dem Erblasser familiär steht, desto geringer ist der Steuersatz (dreiklassige Steuer). Die Steuer bestimmt sich nach dem Erbschaftssteuergesetz (§§ 15, 19). Literatur
* Rainer Frank, Erbrecht, 2. Auflage München 2003, ISBN 3406506569 * Das Todesfall- und Bestattungsrecht. Alle Gesetze des Bundes und der Länder, Stand 1.8.2005 * Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall (Taschenbuch)
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