|
Pflegschaft aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Die Pflegschaft ist ein Instrument im deutschen Rechtssystem, das geschaffen wurde, um bei einem konkreten Bedarf einer oder mehreren natürlichen Personen einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen, der für den oder die Betroffenen handeln kann, wenn diese selbst nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, bzw. ein bereits vorhandener gesetzlicher Vertreter von der Vertretung ausgeschlossen ist. Allen Pflegschaften gemein ist der Fürsorgecharakter des Rechtsinstituts, welches dafür sorgen soll, dass die Rechte des Betroffenen, durch einen Pfleger wahrgenommen werden. Ein gerichtlich bestellter Pfleger ist in dem Bereich für den er bestellt wurde - seinem Aufgabenkreis - der gesetzliche Vertreter des Betroffenen. Die Pflegschaft ist grundsätzlich im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter §§ 1909 ff und im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) geregelt. Der Oberbegriff "Pflegschaft" umfasst die im Gesetz jeweils einzeln geregelten Fälle der * Ergänzungspflegschaft * Abwesenheitspflegschaft * Pflegschaft für unbekannte Beteiligte * Pflegschaft für gesammeltes Vermögen * Verfahrenspflegschaft * Nachlasspflegschaft. Für die Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechend, so dass grundsätzlich das Vormundschaftsgericht für die Anordnung und Führung der Pflegschaften zuständig ist. Eine Ergänzungspflegschaft kann jedoch auch durch das Familiengericht angeordnet werden, eine Nachlasspflegschaft ausschließlich durch das Nachlassgericht, eine Verfahrenspflegschaft ausschließlich durch das Gericht des Verfahrens, in welchen diese erforderlich wurde. Im Gegensatz zur Betreuung, welche einem Betroffenen einen Betreuer und vom Sinn und Zweck her langfristig in ganzen Lebensbereichen (Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge pp.) zur Seite stellt, gilt eine Pflegschaft immer nur für einen klar umrissenen Sachverhalt, für den eine Pflegerbestellung notwendig wird (evtl. sogar nur für die Abgabe einer einzigen Willenserklärung, wie z.B. bei einem bestimmten Vertragsschluss, oder die Vertretung in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren).
|