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 Recht und Gesetze
ingoborm Offline

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Beiträge: 937

08.10.2005 10:33
Verhältnismäßigkeit antworten

Verhältnismäßigkeit
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein Merkmal des Rechtsstaats. Zweck des Grundsatzes ist es, vor übermäßigen Eingriffen des Staats in Grundrechte, insbesondere auch in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), zu schützen (daher oft auch Übermaßverbot genannt). Als verfassungsrechtliches Gebot ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die gesamte Staatsgewalt ummittelbar verbindlich.

Verhältnismäßigkeit verlangt von jeder staatlichen Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, dass sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig und kann angefochten und beseitigt werden:

1. Um die Frage nach der Verhältnismäßigkeit einer konkreten staatlichen Maßnahme beantworten zu können, ist die Feststellung und Benennung ihres Zwecks der erste Schritt. Der Zweck der Maßnahme setzt den Maßstab und Bezugspunkt für die Frage, ob die Maßnahme zur Erreichung gerade dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist. So liegt etwa auf der Hand, dass der tödliche Schuss aus der Waffe eines Polizisten, einen um sich schießenden Terroristen auszuschalten, durchaus verhältnismäßig sein kann – der tödliche Schuss mit Ziel, den ertappten 15-jährigen Ladendieb an einer möglichen Flucht zu hindern, dagegen nicht. Ist bereits der Zweck als solcher nicht legitim ist die Maßnahme bereits deshalb nicht verhältnismäßig. (Beispiel: Heranziehung junger Frauen zur Prostitution zugunsten des Staatshaushalts).

2. Die Maßnahme ist geeignet, den Zweck zu erreichen, wenn sie seine Erreichung kausal bewirkt oder zumindest fördert. Zur Verminderung des Schadstoffausstoßes eines Industriebetriebes etwa ist die Schließung des Betriebes geeignet, aber auch der Einbau einer Rauchgasreinigungsanlage. Nicht geeignet dagegen wäre die Schließung des Unternehmensparkplatzes.

3. Die Maßnahme ist erforderlich, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht, das mindestens genauso geeignet ist, den Zweck zu erreichen, gleichzeitig aber den Betroffenen weniger belastet. Die Schließung des o.a. Betriebs ist daher in der Regel nicht erforderlich, weil die Verminderung des Schadstoffausstoßes auch durch eine Rauchgasreinigung erreicht werden kann, ohne dass der Unternehmer seinen Betrieb dauerhaft einstellen müsste.

4. Angemessen (auch: verhältnismäßig im engeren Sinn) ist eine Maßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt. An dieser Stelle ist eine offene Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme erforderlich. In dieser Abwägung sind alle Wertentscheidungen der Rechtsordnung und die von der Maßnahme berührt werden. Dabei sind vor allem verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere Grundrechte zu berücksichtigen. Geht es beispielsweise um die Frage, ob zur Bekämpfung schwerer Bandenkriminalität die Videoüberwachung von Wohnräumen zugelassen werden soll, ist vor allem das Grundrecht des Überwachten auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung gegen das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung und Verteidigung der Rechtsordnung - mit offenem Ausgang - abzuwägen.

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