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Verfahrenspfleger aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht (auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind. Rechtsgrundlagen: §§ 67, 70e FGG. Jährlich werden ca. 80.000 Verfahrenspfleger bestellt. Hierzu hat das Olg Frankfurt a.M. wie folgt Stellung genommen: "Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. ... Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das Unterbringungsverfahren, dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.". Der Verfahrenspfleger kann Rechtsanwalt sein, muss es aber nicht. Seit dem 1.7.2005 können sogar Verpfahrenspfleger ehrenamtlich bestellt werden. Angesichts der notwendigen Kenntnisse des Gerichtsverfahren dürfte dies in der Praxis aber illusorisch sein. Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt ist. Anschließend befasst das OLG sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Verfahrenspfleger ein Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts zusteht. Dabei wird unterschieden zwischen den Fällen, in denen die eigene Rechtsstellung des Verfahrenspflegers verletzt und ihm deshalb ein Beschwerderecht zustehen kann und den Fällen, in denen ein Recht des Betroffenen verletzt ist und der Verfahrenspfleger als dessen gesetzlicher Vertreter Beschwerde einlegen kann. Hier wird auf das eigenständige Beschwerderecht des Verfahrenspflegers - unabhängig vom Willen des Betroffenen - hingewiesen. Allerdings ist die Beschwerde des Verfahrenspflegers nur dann zulässig, wenn auch der Betroffene selbst gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde einlegen könnte. Dies kann er aber dann nicht, wenn er durch die Entscheidung nicht "beschwert" ist. So war es im entschiedenen Fall, wo das Vormundschaftsgericht die geschlossene Unterbringung des Betroffenen nicht etwa angeodnet oder genehmigt sondern abgelehnt hatte. § 67 FGG hebt besonders drei Fälle hervor, in denen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist: - wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll; - wenn Gegenstand des Verfahrens die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten ist; - wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 BGB) entschieden werden soll. Im Unterbringungsverfahren soll der Verpflegungspfleger stets bestellt werden, es sei denn, der Richter begründet ausdrücklich, warum er keinen Verfahrenspfleger für nötig hält. Der Verfahrenspfleger wird nach § 67a FGG wie ein Vormund vergütet, mit einem Stundensatz von zwischen 19,50 und 33,50 Euro (je nach Qualifikation). Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der Gerichtskosten in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als 25.000 Euro Vermögen verfügt.
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