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Pfändung eines Grabsteins zulässig Entgegen der bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Grabmal oder Grabstein gepfändet werden kann. Dies beschloss der BGH am 20. September 2005 (AZ: VII ZB 48/05), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Ein Grabmal oder ein Grabstein fände bei dem Vorgang einer Bestattung keine unmittelbare Verwendung und sei somit pfändbar. Nach dem Tode ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter beauftragten die Hinterbliebenen ein Steinmetzbetrieb, ein Urnengrabmal zu fertigen und aufzustellen. Den Preis von rund 1.100 € blieben sie schuldig. Der Steinmetz, der sich das Eigentum an dem Grabmal bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten hat, erwirkte einen Vollstreckungsbescheid. Nach mehreren erfolglosen Vollstreckungsversuchen hat er den Gerichtsvollzieher beauftragt, das Grabmal zu pfänden. Das hat dieser abgelehnt. Nachdem das Amts- und Landgericht diese Entscheidung bestätigt hatten, hatte der Steinmetzbetrieb nunmehr vor dem BGH Erfolg. Grabmäler oder Grabsteine gehören nicht zu den Gegenständen, die zu unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmt sind. Allein solche Gegenstände, wie etwa der Sarg, seien unpfändbar, so die Richter. Grabmäler und Grabsteine würden häufig erst nach geraumer Zeit nach der Bestattung aufgestellt und dienen dem Andenken des Verstorbenen. Nicht nur in solchen Fällen sind Streitereien vor Gericht äußerst unangenehm. Durch vorsorgende anwaltliche Beratung können solche Streitigkeiten verhindert werden. Den Anwalt in der Nähe zu dem jeweiligen Rechtsgebiet benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 01805/181805 (0,12 €/Min.) oder man sucht im Internet unter http://www.anwaltauskunft.de. © März 2006 - Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V. Informationen: Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V. Littenstraße 11 10179 Berlin 01805/181805 (12 Cent pro Min) http://www.anwaltauskunft.de
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