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Augenblicke zwischen Leben und Tod


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 Erbrecht
Ahasveru Offline

Administration Forum
Beiträge: 6.581

30.03.2006 18:45
Fragen und Antworten zum Erbschaftsrecht antworten

Fragen und Antworten zum Erbschaftsrecht

Augsburg (köh). Vererben ist ein schwieriges Feld, auf dem sich nur wenige wirklich auskennen. Entsprechend groß war der Ansturm auf die vier Experten beim aktuellen Lesertelefon unserer Zeitung, die am Mittwoch den Lesern Rede und Antwort standen. Wir haben die Fragen und Antworten zusammengefasst.

Frage: Meine Frau und ich haben zwei gemeinsame Kinder, die unseren Besitz erben sollen. Brauchen wir überhaupt ein Testament?
Antwort: Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Wenn Sie oder Ihre Frau sterben, kann der überlebende Partner ohne das Einverständnis der Kinder nicht mehr über das gemeinsame Vermögen verfügen. Das lässt sich durch ein Testament oder einen Erbvertrag vermeiden. Die Pflichtteilsansprüche der Kinder können damit allerdings nicht aufgehoben werden.

Frage: Worin unterscheiden sich Erbvertrag und Testament?
Antwort: Der Erbvertrag bindet den Erblasser gegenüber dem Vertragspartner. Er kann auch Vereinbarungen unter Lebenden enthalten, zum Beispiel, wenn der Erbe sich zur Pflege und Betreuung des Erblassers verpflichten soll. Ehegatten können ein gemeinsames Testament errichten. Sie sind an die getroffenen Vereinbarungen gebunden, wenn das Testament nicht zu Lebzeiten beider in bestimmter Form widerrufen oder gemeinsam aufgehoben wird. Eine Änderungsklausel kann dem Überlebenden die Möglichkeit geben, eventuell notwendige Anpassungen vorzunehmen. Als dritte Möglichkeit gibt es das einseitige Testament, das jederzeit aufgehoben oder geändert werden kann. Erbverträge können nur vor einem Notar errichtet werden. Testamente können ebenfalls vor einem Notar errichtet werden, dürfen aber auch als privatschriftliches Testament selbst verfasst werden.

Frage: Durch den Tod meines Mannes vor elf Jahren habe ich zusammen mit meiner Tochter ein Drei-Familienhaus geerbt. Muss meine Tochter Erbschaftssteuer bezahlen, wenn sie meinen Anteil nach meinem Tod erhält?
Antwort: Der Freibetrag für jedes der Kinder beträgt 205.000 Euro. Übersteigt der Wert Ihres Hausanteils diesen Betrag, ist eventuell eine vorzeitige teilweise Übertragung auf Ihre Tochter zu empfehlen. Sie sollten sich in diesem Fall am besten fachkundig beraten lassen.

Frage: Wir haben 1994 ein Haus gebaut und haben zwei gemeinsame Kinder. Wie kann meine Frau allein erben?
Antwort: Sie können ein Testament machen und sich gegenseitig als Erben einsetzen. Die Kinder erhalten dann nur ihren Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Jedem steht ein Achtel des vererbten Vermögens zu, aber nur als Geldanspruch.

Frage: Wir haben zwei Kinder und selbst ein Testament geschrieben, in dem wir uns zu alleinigen Erben eingesetzt haben. Im Testament steht auch, dass die Kinder unser Haus bekommen, wenn wir nicht mehr leben. Ist das Testament wirksam?
Antwort: Wenn das Testament durchgehend eigenhändig geschrieben und von beiden Ehegatten unterzeichnet ist, ist es wirksam.

Frage: Ich bin verwitwet und habe zwei Kinder und einen Enkel, die mein Haus einmal erben sollen. Wegen der Erbschaftssteuer drängt mich mein Enkel zur vorzeitigen Übertragung mit dem Argument "Oma, wir müssten das Haus ja verkaufen, wenn Du mal nicht mehr bist."
Antwort: Lassen Sie sich nicht zu unüberlegten Schritten drängen. Sie sollten das Haus nicht ohne Absicherung herschenken. Es kann zwar steuerlich sinnvoll sein, den Kindern rechtzeitig etwas zu geben, aber dabei sollten Sie sich nicht bettelarm machen. Möglicherweise fällt gar keine Erbschaftssteuer an, denn bei Immobilien gilt derzeit ein pauschaliert ermittelter Verkehrswert, der in der Regel deutlich unter dem tatsächlichen Wert liegt, so dass die Freibeträge von 205.000 Euro für Kinder und 51.200 Euro für Enkelkinder womöglich nicht überschritten werden.

Frage: Ich möchte mit meinem Mann ein gemeinsames Testament verfassen. Was ist dabei zu beachten?
Antwort: Wenn Sie kein notarielles Testament machen wollen, muss das Testament vollständig handschriftlich verfasst werden, also nicht mit Schreibmaschine oder Computer. Es reicht, wenn einer von Ihnen beiden den Text schreibt und seine Unterschrift darunter setzt. Der andere muss dann handschriftlich hinzufügen: "Das ist auch mein letzter Wille." und ebenfalls unterschreiben.

Frage: Bevor ich ein Erbe antrete, möchte ich wissen, ob ich auch etwas erhalte oder nur Schulden da sind. Wo kann ich mich erkundigen?
Antwort: Ihre Auskunftsmöglichkeiten sind zwar eingeschränkt, solange Sie das Erbe nicht angetreten haben, aber es gibt doch einige Quellen. So können Sie im Familienkreis und auch beim Nachlassgericht nachfragen. Sie haben aber nur sechs Wochen Zeit, um das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Verzichten Sie, und hinterher zeigt sich, dass ein stattlicher Betrag vererbt wird, haben Sie Pech gehabt. Nehmen Sie ein Erbe an und müssen einen Berg an Schulden übernehmen, gibt es zwar den Weg der Nachlassinsolvenz, aber das ist mit großem Aufwand und einer Menge Kosten für Sie verbunden.

Frage: Mein Lebensgefährte und ich haben ein gemeinsames Haus, sind aber nicht verheiratet. Wir haben drei gemeinsame Kinder. Wer erbt das Haus, wenn einer von uns stirbt?
Antwort: Ohne Testament scheiden Sie selbst in diesem Fall als Erbe aus. Die Haushälfte Ihres Partners fällt an die Blutsverwandten, in diesem Fall also vorrangig an die Kinder. Das bedeutet: Sie sollten handeln. Für das Testament können zwei Dinge zweckmäßig sein: Ein Nießbrauchsvermächtnis, das dem überlebenden Partner ein lebenslanges Nutzungsrecht am Haus einräumt, und eine Testamentsvollstreckung bis zu einem festgesetzten Alter des jüngsten Kindes. Dann liegt die Verwaltung des Erbes solange beim überlebenden Partner und das Haus kann ohne seine Zustimmung nicht verkauft werden. Bei einer gegenseitigen Erbeinsetzung ist zu beachten, dass der Freibetrag bei Nichtverheirateten lediglich 5200 Euro beträgt.

Frage: Ich möchte meine Tochter enterben, weil Sie mit einem Drogensüchtigen zusammenlebt. Ist das möglich?
Antwort: Grundsätzlich steht Ihrer Tochter auf jeden Fall ihr Pflichtteil zu. Es gibt zwar Fälle, in denen Sie jemanden den Pflichtteil entziehen können, zum Beispiel, wenn er Ihnen nach dem Leben trachtet oder einen unehrenhaften Lebenswandel führt. Der Rahmen ist dabei aber sehr eng begrenzt.

Frage: Ich bin in zweiter Ehe verheiratet und habe erhebliches Vermögen. Ich beabsichtige, meine Ehefrau zur Vorerbin einzusetzen und als Nacherben Verwandte von mir. Ist das sinnvoll?
Antwort: Die "Vor- und Nacherbschaft" ist nur mit großer Vorsicht zu verwenden und bedarf stets fachmännischen Rats. Zum einen ergeben sich schwierige zivilrechtliche Fragen aus der oft jahrzehntelangen Doppelzuständigkeit von Vorerben und Nacherben bezüglich des Nachlassvermögens; Streit ist hierbei häufig vorprogrammiert. Wirtschaftlich ist der Vorerbe verpflichtet, das ererbte Vermögen getrennt zu halten von seinem sonstigen Vermögen, was in der Praxis schwer durchzuführen ist. Ferner ist das Erbschaftsteuerrecht zu beachten, wonach die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft grundsätzlich zur doppelten Erbschaftsteuer führt. Häufig kann eine steuerlich günstigere Gestaltung erreicht werden, z. B. über eine direkte Erbeinsetzung und Einräumung von Nutzungsrechten.

Frage: Mein Lebensgefährte und ich sind begeisterte Motorradfahrer. Wir haben jeder ein Testament gemacht und den anderen zum Erben eingesetzt. Unsere Eltern sind bereits verstorben. Kinder haben wir nicht. Wer erbt eigentlich, wenn wir beide tödlich verunglücken?
Antwort: Sterben Sie zuerst, so erbt zunächst Ihr Partner und nach dessen Tod die Verwandten Ihres Partners. Sollte dagegen Ihr Partner zuerst versterben, so erben nach Ihrem Tod alles Ihre Verwandten. Sie sollten daher unbedingt in Ihrem Testament regeln, wer erben soll, wenn Sie beide kurz hintereinander versterben oder wenn sie gleichzeitig versterben.

Frage: Wenn mich nach dem Tod meiner Ehefrau ein Kind zu Hause betreut, das andere Kind sich aber nicht mehr um mich kümmert, kann ich dann dieses Testament wieder ändern? Oder kann ich nach dem Tod meiner Frau das Testament ändern, wenn eines meiner Kinder Privatinsolvenz anmelden sollte?
Antwort: Die Änderung des gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod des Erstversterbenden ist nur möglich, wenn dies im Testament ausdrücklich vorbehalten ist. Sie müssen daher unbedingt vor der Abfassung eines gemeinschaftlichen Testaments überlegen, ob und für welche Fälle der überlebende Ehepartner Änderungen vornehmen darf.

Frage: Ich bin Mitinhaber eines größeren Unternehmens in der Rechtsform einer OHG. Ich möchte, dass nur eines meiner Kinder die Beteiligung an der Gesellschaft erbt. Geht das?
Antwort: Ja, Sie können dieses Ziel erreichen. Allerdings genügt es hierzu nicht, ein Testament zu verfassen. Sie müssen vielmehr auch zusammen mit den anderen Gesellschaftern die Satzung der OHG entsprechend Ihren Nachfolgevorstellungen anpassen.

Frage: Ich habe ein nichteheliches Kind, zu dem ich seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr habe. Erbt dieses Kind, wenn ich sterbe?
Antwort: Seit einigen Jahren sind nichteheliche Kinder ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt. Wenn Sie nichts regeln, erbt dieses Kind und tritt in eine Erbengemeinschaft zusammen mit Ihrer jetzigen Familie ein. Sie können dieses Kind testamentarisch enterben, es behält jedoch seinen Pflichtteilsanspruch.

Frage: Mein Mann hat einen Sohn aus erster Ehe, wir haben ein gemeinschaftliches Kind, eine Tochter. Ich bin Alleineigentümerin des von uns bewohnten Hauses. Wir haben uns gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, am Schluss soll unser gemeinsames Kind, die Tochter, erben. Der Sohn meines Mannes soll vom Haus nichts bekommen.
Antwort: Zu beachten ist, dass der Sohn Ihres Mannes einen Pflichtteilsanspruch bei dessen Tod hat. Sollten Sie vor Ihrem Mann versterben, würde Ihr Mann Alleinerbe werden. Nach seinem Tod würde der Pflichtteil des einseitigen Kindes auch aus dem Wert Ihres Hauses berechnet werden. Durch eine geeignete Gestaltung (z. B. durch eine Vor- und Nacherbfolge oder durch sofortige Erbeinsetzung der Tochter, eingeschränkt durch ein lebenslängliches Nutzungsrecht zugunsten Ihres Mannes) könnte diese nachteilige Folge abgeschwächt werden.

Frage: Worin besteht der Unterschied, ob mein Kind neben meiner Frau erbt oder lediglich seinen Pflichtteil bekommt?
Antwort: Der Erbe ist unmittelbar am Nachlass beteiligt, d. h. er ist Mitglied der Erbengemeinschaft. Im Gegensatz hierzu ist der Pflichtteilsberechtigte nicht unmittelbar am Nachlass beteiligt, er ist nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Pflichtteilsberechtigte hat nur einen Geldanspruch gegen den oder die Erben. Dieser Geldanspruch beträgt nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Bei einem Verheirateten mit zwei Kindern beträgt das gesetzliche Erbrecht des Kindes 1/4, der Pflichtteil des Kindes beträgt daher nur 1/8.

Frage: Mein Mann und ich haben drei gemeinsame Kinder. Wir haben ein selbstgeschriebenes Testament, in dem wir uns zunächst gegenseitig und als Schlusserben unsere drei Kinder eingesetzt haben. Hat dieses sogenannte "Berliner Testament" steuerliche Nachteile?
Antwort: Das Berliner Testament dient der Absicherung des überlebenden Ehegatten. Es kann aber steuerlich nachteilig sein. Jedes Kind hat nach jedem Elternteil einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 205.000 Euro. Bei dem Berliner Testament verfallen aber die erbschaftsteuerlichen Freibeträge der Kinder nach dem erstversterbenden Elternteil. Ist daher hohes Vermögen vorhanden, kann eine andere Gestaltung empfehlenswert sein.

Informationsquelle: http://www.schwabmuenchner-allgemeine.de/Home/Ratgeber/Geld%20Recht/sptnid,94_arid,683521_puid,1_regid,15.html

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