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Augenblicke zwischen Leben und Tod


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 Erbrecht
Ahasveru Offline

Administration Forum
Beiträge: 6.581

18.03.2006 08:07
Mein Kind, dein Kind - und wer erbt? antworten

Mein Kind, dein Kind - und wer erbt?

Moderne Familienverhältnisse machen Immobilien-Erbschaften zur hochkomplizierten Angelegenheit

Mit dem neudeutschen Wort "Patchwork" umschreibt man Familien, in denen nicht alle Kinder dieselben Eltern haben. Dies aber macht später einmal auch das Erben ein ganzes Stück komplizierter - und das erst recht, wenn mehrere Erbende sich bei einer Immobilie einigen müssen. Auch dieser Themenbereich wurde nicht ausgespart, als die Berliner Morgenpost beim 65. Immobilien-Telefon den Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg einlud. Hier weitere Antworten vom Vorsitzenden des Berliner Anwaltsvereins:

Wir sind eine "Patchwork-Familie", die in einem Haus vor den Toren Berlins wohnt, das mir allein gehört. Wir wollen nach unseren bisherigen Erfahrungen absolut nicht heiraten. Doch erbmäßig kann das wohl problematisch werden, meinte eine Freundin. Ich selbst habe ein Kind, meine Freundin deren zwei. Wie kann man das regeln, daß später alle gleichberechtigt an das Haus kommen?

Ihre Freundin hat völlig recht. Für Patchwork-Familien ist es zwingend erforderlich, ein Testament zu errichten, denn die gesetzliche Erbfolge führt oft zu ungewollten Ergebnissen. Aufgrund der Tatsache, daß sie nicht heiraten wollen und - so habe ich ihre Frage verstanden - die Kinder ihrer Freundin auch bislang nicht adoptiert haben, werden Sie im Falle Ihres Todes allein von Ihrem Kind beerbt. Ihre Lebenspartnerin ist von der Erbfolge ausgeschlossen.

In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen, durch die Errichtung eines Testaments klar zu machen, daß neben Ihrem leiblichen Kind auch Ihre Lebenspartnerin und - sofern gewünscht - auch deren Kinder an Ihrem Nachlaß beteiligt sind.

Wenn Sie sicherstellen wollen, daß auch Ihre Freundin zugunsten Ihres Kindes eine entsprechende Regelung trifft, empfehle ich einen Erbvertrag. Sie müssen aber immer beachten, daß Ihr leibliches Kind mindestens die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erhält. In Ihrem Falle können Sie also hinsichtlich der anderen Hälfte zugunsten Ihrer Lebenspartnerin und deren Kinder verfügen. Beachten müssen Sie aber auf jeden Fall, daß einer Lebensgefährtin nicht die hohen Freibeträge wie einer Ehefrau zustehen.

Meine Partnerin und ich besitzen zu je 50 Prozent ein Haus. Ich habe mit ihr zwei Kinder, ein drittes Kind aus erster Ehe lebt bei meiner Ex-Frau. Aus verschiedenen Gründen soll dieses Kind möglichst wenig oder gar nichts erben. Per Testament habe ich meine Partnerin als Alleinerbin eingesetzt. Wie wird mein Erbe dann aufgeteilt?

Wenn Sie durch letztwillige Verfügung Ihre Partnerin als Alleinerbin eingesetzt haben, dann haben Sie Ihre drei leiblichen Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen. In diesem Falle steht den drei Kindern jeweils das Pflichtteil zu. Das Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es muß also geprüft werden, welchen Erbanteil der Pflichtteilsberechtigte erhalten hätte, wenn es kein Testament geben würde.

In diesem Fall wären ihre drei leiblichen Kinder - egal aus welcher Ehe sie stammen - zu je einem Drittel an Ihrem Nachlaß beteiligt. Werden Ihre Kinder nun durch eine letztwillige Verfügung zugunsten Ihrer Partnerin von der Erbfolge ausgeschlossen, so steht jedem Kind ein Pflichtteilanspruch in Höhe von einem Sechstel zu. Dieser Pflichtteilsanspruch muß von der Erbin aus dem Nachlaß erfüllt werden. Insoweit kann durchaus die Gefahr bestehen, daß wenn sie nicht genügend Barmittel hat, auch der hälftige Anteil an der Immobilie verkauft werden muß, um die Pflichtteilsansprüche bezahlen zu können.

Was ändert sich erbrechtlich, wenn ich meine Partnerin doch noch heirate?

Dann steht ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zunächst ein Viertel und - wenn sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben - ein weiteres Viertel als pauschalierter Zugewinnausgleich zu. Die andere Hälfte Ihres Vermögens fällt je zu gleichen Teilen auf Ihre drei Kinder, mithin also je ein Sechstel. Setzen Sie durch eine letztwillige Verfügung Ihre Ehefrau als Alleinerbin ein, so steht den Kindern wiederum die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteilanspruch zu. Dieser reduziert sich dann auf ein Zwölftel.

Meine Frau hat aus erster Ehe zwei Kinder, ich aus erster Ehe ein Kind. Beide haben wir noch ein gemeinsames Kind. Wir sind verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während unserer Ehe haben wir uns zwei Immobilien angeschafft, die noch abbezahlt werden. Eigentümer der einen Immobilie ist meine Frau, die andere gehört mir. Wir haben ein Berliner Testament gemacht. Unser Problem: Beim Tod eines Partners kann es wegen des Pflichtteilanspruchs eines der Kinder oder aller Kinder zu finanziellen Problemen kommen, die bis zum Verkauf der (selbstgenutzten) Immobilie führen könnten. Was raten Sie uns, um dem zu entgehen und das Problem im Vorfeld vernünftig zu gestalten? Insbesondere denken wir über eine notarielle Erbverzichtserklärung aller Kinder bis zum Tod des letztversterbenden Elternteils nach.

Sie haben die Problematik sehr gut erkannt. Durch das "Berliner Testament" setzen sich die Ehegatten zwar wechselseitig zu Alleinerben ein und schließen die jeweiligen Kinder von der Erbfolge nach dem erstversterbenden Ehegatten aus. Dafür setzen Sie die Kinder als Schlußerben nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten ein. Oft wird dabei formuliert, daß die Kinder gehalten seien, nach dem Tod des ersten Ehegatten freiwillig auf ihren Pflichtteilsanspruch zu verzichten und ihre Einsetzung als Schlußerben abzuwarten. Für den Fall, daß sie hierzu nicht bereit sind, werden sie meist im zweiten Erbfall auf das Pflichtteil gesetzt.

Dieser Regelungsmechanismus - der bereits im Normalfall schon Schwierigkeiten mit sich bringt - hilft in Ihrem Fall meist nicht weiter, da die Kinder aus der jeweils anderen ersten Ehe im Regelfall an ihren Pflichtteilsansprüchen festhalten. Hier kann es tatsächlich Sinn machen, im gemeinsamen Einverständnis eine Vereinbarung über den Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung eines bestimmten Betrages zu vereinbaren. Das funktioniert aber nur, wenn sich alle darüber einig sind.

Wir wollen unser Haus nicht an unsere Tochter, sondern an unseren verheirateten Sohn vererben. Sein behindertes Kind soll später einmal das Haus selbst oder Mieteinnahmen aus dem Haus bekommen, um seine Versorgung zu sichern. Die Ehefrau unseres Sohnes stimmt dem auch zu. Aber was ist, wenn unser Sohn zuerst stirbt und das Leben seiner Witwe einmal ungewohnte Wendungen nehmen sollte? Direkt ans Enkelkind vererben wollen wir das Haus nicht, weil dessen Gesundheitszustand unabsehbar ist. Wie sichern wir unser Enkelkind ab? Sohn und Schwiegertochter haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.

Um sicher zu stellen, daß ihr Sohn die Immobilie und nicht nur den Wert der Immobilie erhält, kann ein Vermächtnis hinsichtlich des Hauses aufgesetzt werden. Dann erhält Ihr Sohn auf jeden Fall das Haus. Und Sie können dann entscheiden, ob er sich den Wert des Hauses auf seinen Nachlaß gemeinsam mit Ihrer Tochter anrechnen lassen muß oder aber nicht. Dabei muß Ihrer Tochter aber immer der Wert des Pflichtteilsanspruches zustehen.

Für den Fall, daß Ihr Sohn zuerst sterben sollte, würden tatsächlich das Haus und alles andere Vermögen Ihres Sohnes an die Schwiegertochter fallen, da sie als Alleinerbin eingesetzt ist. Ihrem Enkelkind stünde nur ein Pflichtteilsanspruch zu. Dazu empfehle ich, das Vermächtnis zugunsten Ihres Sohnes durch ein Nachvermächtnis zugunsten Ihres Enkelkindes zu belasten. Auch dann erhält Ihr Sohn das Haus; im Falle seines Todes fällt es aber nicht in seinen Nachlaß, sondern geht unmittelbar auf Ihr Enkelkind über.

Eine solche Gestaltung ist aber nur zu empfehlen, wenn Ihr Enkelkind trotz seiner Behinderung mit Erreichen des 18. Lebensjahres seine uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit erhält. Wenn das Enkelkind wegen seiner Behinderung dauerhaft "geschäftsunfähig" sein sollte, bedarf es sehr sorgfältiger Regelungen. Das aber ist am "Immobilien-Telefon" nicht genauer zu beantworten, da müßten Sie schon einen Anwalt oder Notar aufsuchen.

Dabei haben wir als Alternative schon überlegt, das Haus unserer Tochter zu vererben mit der Verpflichtung, für unseren Sohn ein lebenslanges Nießbrauchsrecht im Grundbuch einzutragen. Wäre das vielleicht eine Lösung? Übrigens ist im Testament unserer ledigen Tochter wiederum unser Sohn als Alleinerbe und das Enkelkind als Ersatzerbe vorgesehen.

Auch dies kann durchaus eine mögliche Gestaltung sein. Dabei müssen Sie aber regeln, was passieren soll, wenn Ihr Sohn vor Ihrer Tochter sterben sollte. In diesem Falle würde - ohne weitere Regelung - das Nießbrauchsrecht enden und Ihr Enkelkind nur über das Testament Ihrer ledigen Tochter abgesichert sein. Ein solches Testament kann übrigens auch jederzeit einseitig geändert werden. Sie sehen, das ist schon ein besonders schwieriger Fall.

Seit 1978 besitzen meine Schwester und ich in ungeteilter Erbengemeinschaft ein Grundstück mit Haus im Brandenburgischen; sie wohnt auch dort. Ich möchte mein Erbteil an meinen Neffen übertragen. Ist dies nur per Schenkung möglich, oder kann ich auch direkt - und steuerfrei - beim Grundbuchamt übertragen, wobei nur Verwaltungsgebühren anfallen? Wie hoch wären bei einer Schenkung die Steuerprozente für einen Neffen - identisch zur Erbschaftssteuer?

Verschenken Sie Ihr Erbteil, fällt Schenkungssteuer an, wenn die Freibeträge überschritten werden. Ihr Neffe fällt in die Steuerklasse II und hat einen Freibetrag von 10 300 Euro. Sofern der Wert des Erbes darüber liegt, werden bis 52 000 Euro zwölf Prozent und für die darüber hinausgehenden Beträge bis 256 000 Euro 17 Prozent an Schenkungssteuern fällig. Ab einem zu versteuernden Wert von 512 000 Euro steigt der Prozentsatz dann auf 22 Prozent. Ja, Schenkungs- und Erbschaftssteuer sind tatsächlich identisch.

Ich bin seit zehn Jahren Besitzer einer 50 Quadratmeter großen Eigentumswohnung. Im Grundbuch gehört zur Wohnung ein lebenslanges Wohnrecht meiner jetzt 91jährigen Mutter, die aber inzwischen im Pflegeheim lebt. Weil ich schwer krebskrank bin und keine weiteren Angehörigen habe, möchte ich die Wohnung schnell an eine Bekannte vererben. Wie soll ich das anstellen?

Ihre Bekannte zählt nicht zu den gesetzlichen Erben. Es ist deshalb zwingend erforderlich, daß Sie Ihren letzten Willen in Form eines Testaments niederlegen. Wenn Sie kein notarielles Testament machen möchten, ist es unbedingt erforderlich, daß Sie das gesamte Testament handschriftlich abfassen, Ort und Datum der Testamentserrichtung nicht vergessen und am Ende auch eigenhändig unterschreiben. Wollen Sie die Wohnung zudem lastenfrei übertragen, brauchen Sie zu Lebzeiten Ihrer Mutter auch deren Einverständnis dazu. Außerdem bedarf die Löschungsbewilligung Ihrer Mutter der notariellen Beglaubigung.

Informationsquelle: http://morgenpost.berlin1.de/content/200...ber/817447.html

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