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Hinweise bezüglich der Vorsorgevollmacht Diese Verfügung leitet sich aus §1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ab und bevollmächtigt die benannte Person Ihres Vertrauens, im Falle eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit für den Vollmachtserteilenden rechtswirksam zu handeln. Die Mitwirkung des Vormundschaftsgerichtes entfällt dabei in der Regel. Die Vorsorgevollmacht ergänzt die Patientenverfügung in wirtschaftlicher Hinsicht. Die schriftliche Form, nicht zwingend die handschriftliche, ist erforderlich. Die eigenhändige Unterschrift sollte in Abständen von ca. zwei Jahren erneuert werden, damit der zeitnahe Wille für Außenstehende erkennbar ist. Die Unterschrift des Vollmachtgebers sollte dabei von einem Zeugen bestätigt werden, der bekundet, dass der Verfasser bei seiner Unterschrift im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Es wird angeraten, die bevollmächtigte Person nicht als Zeugen zu nehmen. Die notarielle Bestätigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wir raten jedoch an, diese Unterschrift notariell beglaubigen zu lassen, damit auch Banken und Behörden daran gebunden sind. WICHTIG: Damit diese Verfügung im Fall der Fälle vom Vormundschaftsgericht zur Kenntnis genommen werden kann, empfehlen wir: Hinterlegen Sie die Verfügung und/oder den Hinweis auf den Hinterlegungsort und den Bevollmächtigten bei der http://www.deutsche-verfuegungszentrale.de, denn die beste Verfügung nützt nichts, wenn sie nicht gefunden wird. Download der Vorsorgevollmacht: als PDF-Datei: http://www.fachanwaltsuchservice.de/r01/...gevollmacht.pdf als ZIP-Datei: http://www.fachanwaltsuchservice.de/r01/...gevollmacht.zip
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