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Hinweise zur Betreuungsverfügung iese Verfügung leitet sich aus §1901a BGB ab. Danach muss das Vormundschaftsgericht die benannte Person bestellen und bei schwerwiegenden Maßnahmen wie z.B. Behandlungsabbruch die notwendige Genehmigung erteilen. In der Betreuungsverfügung wird eine Person des eigenen Vertrauens benannt, für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht wegen eigener Entscheidungsunfähigkeit des Verfügenden einen Betreuer (früher Pfleger genannt) einsetzt. Die schriftliche Form, nicht zwingend handschriftlich, ist erforderlich sowie die eigenhändige Unterschrift, die in Abständen von ca. 2 Jahren erneuert werden sollte, damit Außenstehende den zeitnahen Willen erkennen können. Ebenfalls sollte alle zwei Jahre ein Zeuge bestätigen, dass der Verfasser bei seiner Unterschrift im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Es ist aber ratsam, nicht die als Betreuer benannte Person als Zeugen zu nennen. Eine notarielle Bestätigung dieser Urkunde ist nicht erforderlich. WICHTIG: Damit diese Verfügung im Fall der Fälle vom Vormundschaftsgericht zur Kenntnis genommen werden kann, empfehlen wir: Hinterlegen Sie die Verfügung und/oder den Hinweis auf den Hinterlegungsort und den Bevollmächtigten bei der http://www.deutsche-verfuegungszentrale.de, denn die beste Verfügung nützt nichts, wenn sie nicht gefunden wird. Download der Betreuungsverfügung: als PDF-Datei: http://www.fachanwaltsuchservice.de/r01/...sverfuegung.pdf als ZIP-Datei: http://www.fachanwaltsuchservice.de/r01/...sverfuegung.zip
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