Die "erhebliche Pflegebedürftigkeit" beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens 90 Minuten Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens 46 Minuten auf mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege entfallen.
Beispiel: Eine Person lebt im eigenen Haushalt. Sie benötigt Hilfe beim Waschen im Intimbereich und beim Waschen des Unterkörpers. Ausserdem kann sie die untere Bekleidung (Unterhosen, Hosen und Strümpfe) nicht alleine anziehen. Das Ausziehen klappt abends entweder nur mühsam oder aber nur mit Hilfe. Einmal wöchentlich wird Hilfe beim Baden benötigt. Aus der Familie kommt jemand 3 Mal in der Woche und bringt vorgekochtes Essen, kauft ein und erledigt weitere Hausarbeiten. Hier sind meist die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 erfüllt. Bei Pflegestufe 1 werden 205 Euro Pflegegeld bzw. 384 Euro als Sachleistungen ausgezahlt.
Die "Schwerpflegebedürftigkeit" beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens drei Stunden Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen. Zu mindestens drei verschiedenen Zeiten am Tag muss diese grundpflegerische Hilfe nötig sein. Es muss mehrmals in der Woche hauswirtschaftliche Hilfe nötig sein.
Beispiel: Eine Person lebt im Haushalt mit dem Ehepartner zusammen. Diese Person benötigt dann zum Beispiel eine Anleitung beim Waschen von Gesicht, Händen und Intimbereich. Teilweise und bei Bedarf ist die vollständige Übernahme beim Waschen des übrigen Körpers, beim Kämmen, der Zahnpflege, Ankleiden usw. nötig. Morgens übernimmt das evtl. ein Pflegedienst. Das Essen von mundgerecht vorbereiteten Mahlzeiten ist dieser Person ohne Hilfe möglich. Abends übernimmt der Ehepartner teilweise das Auskleiden, die Intimpflege und den Wechsel zur Nachtwäsche. Die hauswirtschaftliche Versorgung wird durch den Ehepartner gewährleistet. Hier sind meist die Voraussetzungen der Pflegestufe 2 erfüllt. Bei Pflegestufe 2 werden 410 Euro Pflegegeld bzw. 921 Euro als Sachleistung ausgezahlt.
Die "Schwerstpflegebedürftigkeit" beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens fünf Stunden Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen und der konkrete Hilfebedarf jederzeit, auch nachts gegeben ist (24-Stunden-Pflege). Die schlichte Verlagerung von Pflegemaßnahmen in die Nachtstunden (22.00 Uhr - 6.00 Uhr) reicht nicht aus!
Beispiel: Eine Person lebt im Haushalt der Tochter. Diese Person benötigt Anleitung beim Waschen von Gesicht, Händen und Intimbereich usw. . Teilweise und bei Bedarf ist die vollständige Übernahme beim Waschen des übrigen Körpers, beim Kämmen, der Zahnpflege, Ankleiden usw. notwendig. Beim Essen geht die Anleitung sehr oft in die Übernahme durch die Pflegeperson über. Mehrmals täglich muss die Person zur Toilette geführt werden und auch regelmäßig gut zweimal in der Nacht, da auch nachts der Wirkung des Inkontinenzmaterials nicht vertraut wird. Anschließend ist jeweils die Pflege des Intimbereichs erforderlich. Bei allen Gängen in der Wohnung muss die Person begleitet werden. Das Gehen am Rollator ist mühsam, langwierig oder ohne zusätzliche Hilfe gar nicht möglich. Hier sind meist die Voraussetzungen der Pflegestufe 3 erfüllt. Bei Pflegestufe 3 werden 665 Euro Pflegegeld bzw. 1.432 Euro als Sachleistung ausgezahlt.
Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe 3 erfüllt und die geleistete Pflege überschreitet diese Bedingungen noch sehr deutlich, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden.
Diese Regelung greift, wenn...
- auch nachts regelmäßig zwei Pflegepersonen gleichzeitig benötigt werden (z. B. zur Lagerung eines übergewichtigen Menschen) ... oder - die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege) täglich durchschnittlich sieben Stunden erfordert, wobei mindestens zwei Stunden auf die Nacht entfallen müssen.
Bei Härtefällen werden dann 1.918 Euro als Sachleistung ausgezahlt.