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Die häufigsten Fragen zur Familienhospizkarenz: Wer kann Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen? Familienhospizkarenz können nur Arbeitnehmer/innen in Anspruch nehmen, also jene Personen die zur Arbeitsleistung auf Grund eines Arbeitsvertrages verpflichtet sind (auch Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte). Selbständige oder freie Dienst- nehmer/innen können daher Familienhospizkarenz nicht in Anspruch nehmen. Für Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes sind mit der Dienstrechts- Novelle 2002 Regelungen hinsichtlich der "Familienhospizfreistellung" geschaffen worden. Diese Regelungen sind mit 1. September 2002 in Kraft getreten, fallen jedoch in die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes (Tel. 01/53 115/7106). Für Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden haben die Länder Regelungen zu erlassen. Auskunft erhalten Sie beim jeweiligen Amt der Landesregierung. Wo ist die Familienhospizkarenz für Arbeitnehmer/innen gesetzlich geregelt? Die arbeitsrechtlichen Regelungen sind in den §§ 14a, 14b und 15a Arbeitsvertrags- rechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geregelt. Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer/innen zur Begleitung sterbender Angehöriger? Der/die Arbeitnehmer/in kann für einen Zeitraum von zunächst maximal drei Monaten • eine Herabsetzung der Arbeitszeit, • eine Änderung der Lage der Arbeitszeit oder • eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts (= Karenz) vom/von der Arbeitgeber/in schriftlich verlangen. Der Grund für die Inanspruch- nahme ist glaubhaft zu machen. Bei Bedarf ist eine Verlängerung bis zu insgesamt sechs Monaten pro Anlassfall möglich. Für welchen Personenkreis kann Sterbebegleitung verlangt werden? • Ehegatten/in, • Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, • Lebensgefährten/in, • Geschwister, • Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Welche Möglichkeiten bestehen für die Begleitung schwerst erkrankter Kinder? Dieselben Maßnahmen wie für eine Sterbebegleitung können für die Begleitung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindes schriftlich vom/von der Arbeitgeber/in verlangt werden. Können mehrere Verwandte gleichzeitig Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen? Ja, diese Maßnahme kann für einen Angehörigen gleichzeitig auch von mehreren Arbeitnehmer/innen in Anspruch genommen werden. Ab wann kann Sterbebegleitung bzw. die Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes angetreten werden? Der/die Arbeitnehmer/in kann die Sterbebegleitung bzw. die Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes nach Ablauf von fünf Arbeitstagen ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe der Maßnahme antreten. Was kann der/die Arbeitgeber/in gegen die Inanspruchnahme der Sterbebegleitung bzw. der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes tun? Ist der/die Arbeitgeber/in mit der verlangten Maßnahme nicht einverstanden, muss er/sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe der Maßnahme durch den/die Arbeitnehmer/in Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Das Gericht hat unter Berücksichtigung der betrieb- lichen Erfordernisse und der Interessen des/der Arbeitnehmers/in über die verlangte Maßnahme zu entscheiden. Unabhängig davon kann der/die Arbeitnehmer/in die Sterbebegleitung bzw. die Begleitung des schwerst erkrankten Kindes bis zur Entscheidung des Gerichts vornehmen, es sei denn, das zuständige Arbeits- und Sozialgericht untersagt auf Antrag des/der Arbeitgebers/in die Änderung der Arbeitszeit bzw. die Karenzierung mittels einstweiliger Verfügung. Gibt es Besonderheiten bei einer Verlängerung? Der/die Arbeitnehmer/in kann die Verlängerung der Sterbebegleitung bzw. die Be- gleitung des schwerst erkrankten Kindes nach Ablauf von zehn Arbeitstagen ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe der Verlängerung vornehmen. Ist der/die Arbeitgeber/in nicht einverstanden, hat er/sie die Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht binnen zehn Arbeitstagen ab Zugang der schriftlichen Bekannt- gabe einzubringen. Wann beginnt und endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz? Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt ab Bekanntgabe der Sterbe- begleitung bzw. der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes und dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Sterbebegleitung bzw. der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes. In diesem Zeitraum kann eine Kündigung und Entlassung nur mit Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts ausgesprochen werden. Gibt es ein vorzeitiges Rückkehrrecht? Fällt die Sterbebegleitung bzw. die Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes weg, kann der/die Arbeitnehmer/in auf eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung bzw. der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes bestehen. Ebenso kann der/die Arbeit- geber/in in einem solchen Fall die vorzeitige Rückkehr verlangen, sofern nicht be- rechtigte Interessen des/der Arbeitnehmer/in entgegenstehen. Wird der Anspruch auf Urlaub und Sonderzahlungen im Falle einer Karenz aliquotiert? Ja; für die Zeit der Karenz wird der nicht verbrauchte Urlaubsanspruch sowie der Anspruch auf Sonderzahlungen im jeweiligen Arbeitsjahr aliquotiert. Von wem werden die Beiträge für die „Abfertigung neu“ geleistet? Für die Dauer der Karenz und Herabsetzung der Arbeitszeit werden die Abfertigungsbeiträge in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes vom Familienlastenausgleichsfonds geleistet. Wie ist die kranken- und pensionsversicherungsrechtliche Ab- sicherung gestaltet? Arbeitnehmer/innen, die wegen der Sterbebegleitung bzw. der Begleitung schwerst erkrankter Kinder kein Entgelt oder nur ein unter der für die Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung maßgeblichen Geringfügigkeits- grenze liegendes Entgelt erzielen, benötigen eine Absicherung in der Kranken- versicherung und in der Pensionsversicherung. Es erfolgt daher eine Sachleistungs- versicherung in der Krankenversicherung und eine zum Erwerb von Beitragszeiten führende Pensionsversicherung. Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge ist grundsätzlich der Ausgleichszulagenrichtsatz für „Alleinstehende“ (2005: 662,99 Euro) bzw. das Entgelt vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit, wenn dieses unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz lag; für die Pensionsversicherung 1.350 Euro (2005). Für Arbeitnehmer/innen, die aus dem Arbeitsverhältnis ein versicherungs- pflichtiges (also über der Geringfügigkeitsgrenze – 2005: 323,46 Euro), aber ein unter 1.350 Euro liegendes Einkommen erzielen, wird in der Pensionsversicherung die Beitragsgrundlage auf 1.350 Euro bzw. auf das (niedrigere) Entgelt vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit angehoben. In der Krankenversicherung ist keine zusätzliche Absicherung erforderlich, da bei einem Entgelt über der Gering- fügigkeitsgrenze im Krankheitsfall jedenfalls ein von der Höhe des Entgeltes un- abhängiger Anspruch auf Sachleistungen und ein vom versicherungspflichtigen Ent- gelt abhängiger Anspruch auf Krankengeld gegeben sind. Die Abmeldung von der Pflichtversicherung bzw. von der Vollversicherung und die Vormerkung der Kranken- und/oder Pensionsversicherung wegen Familienhospiz- karenz erfolgt durch den zuständigen Krankenversicherungsträger auf Grund der vom/von der Arbeitgeber/in übermittelten Familienhospizkarenzmeldung. Arbeitslose, die wegen der Sterbebegleitung bzw. der Begleitung schwerst er- krankter Kinder der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben, werden wie voll karenzierte Arbeitnehmer/innen abgesichert. Voraussetzung dafür ist eine ent- sprechende Kontaktaufnahme mit der jeweils zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, die auch über die für die Inanspruchnahme benötigten Unterlagen (z.B. Abmeldung vom Leistungsbezug, Glaubhaftmachung des Abmeldegrundes, etc.) informiert. Fragen zur kranken- und pensionsrechtlichen Absicherung richten Sie bitte an die hiefür zuständige Sektion II des BMWA (Tel. 01/711 00/2167).
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