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Augenblicke zwischen Leben und Tod


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 Hilfe und Beistand für Eltern sterbender Kinder
Ahasveru Offline

Administration Forum
Beiträge: 6.581

23.10.2005 11:39
Ihr Recht bei totgeborenen Kindern antworten

Ihr Recht bei totgeborenen Kindern

Anspruch auf Mutterschutz

Wenn das Kind mindestens als 500 g bei der Entbindung wiegt, handelt es sich um eine Totgeburt (siehe §29 Abs.2 PersStGAV). Leistungsrechtlich (Anspruch auf Mutterschaftsgeld) wird es genauso behandelt wie eine Lebendgeburt (siehe Kommentag zu §197 RVO).

Krankheit zum Zeitpunkt der Geburt (krank geschrieben), spielt dabei keine Rolle. Mutterschaftsgeld ist vorrangig.

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen beantragen das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse, privat versicherte Arbeitnehmerinnen bekommen ein einmaliges Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Berlin.
Die gesetzlichen Grundlagen gelten für jedes Bundesland.
Bei Ablehung des Mutterschutzes sollen sich die verwaisten Eltern nochmals an ihr Kasse wenden und nach der Begründung der Ablehnung fragen.

Anspruch auf Nachsorge: Auch wenn Sie Ihr Kind tot geboren haben (Größe spielt dabei keine Rolle), besitzen Sie Anspruch auf Nachbetreuung durch eine Hebamme. Nach HebammenGebührenVerordnung (Abrechnungsziffer 7) soll die Gruppe der Nachbetreuung nicht größer als 10 Mütter sein.
Leistungsansprüche verjähren erst nach 4 Jahren, nachdem sie entstehen (siehe §45 SGB I).

Kind mit nach Hause nehmen

Totgeborene Kinder können Sie in den meisten Bundesländern* - wie jede andere tote Person Ihrer Familie - für 36 Stunden zu sich nach Hause nehmen. Den Transport muss ein Bestatter übernehmen. Sollten Sie Ihr Kind länger bei sich zu Hause aufgebahrt wissen wollen, so benötigen Sie hierfür eine Sondergenehmigung, die in der Regel der Bestatter Ihnen gerne einholt und eine Bearbeitungsgebühr zwischen 20 und 40 Euro kostet.

* Dies gilt für: Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein.

totgeborenes Kind wird seit 1998 mit Namen eingetragen
Aufgrund einer Gesetzesänderung des §21 Personenstandsgesetz vom Jahr 1998 ist es möglich, totgeborene Kinder mit Namen eintragen zu lassen.

Seit dem 01.07.1998 wurde der § 24 PStG aufgehoben und in § 21 ein zusätzlicher Absatz 2 wie folgt eingeführt:
(1) In das Geburtenbuch werden eingetragen
1. die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort, sowie ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
2. Ort, Tag und Stunde der Geburt,
3. Geschlecht des Kindes,
4. die Vornamen und der Familienname des Kindes,
5. Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort.
(2) Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so werden nur die in Absatz Nr. 1 bis 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und der Vermerk eingetragen, daß das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist. Auf Wunsch einer Person, der bei der Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 einzutragen. Sind die Eltern verheiratet und führen sie keinen Ehenamen, kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

Alle ab dem 01.07.1998 totgeborenen Kindern wurden in das Geburtsbuch eingetragen und auf Antrag der Eltern auch mit Vornamen.

rückwirkender Eintrag mit Namen war bis 1.7.2003 möglich
Aufgrund einer Gesetzesänderung des §21 Personenstandsgesetz vom Jahr 1998 war bis zum 1.7.2003 möglich, rückwirkend bisher totgeborene Kinder mit Namen eintragen zu lassen.

Seit dem 01.07.1998 wurde der § 24 PStG aufgehoben und in § 21 ein zusätzlicher Absatz 2 wie folgt eingeführt:
(1) In das Geburtenbuch werden eingetragen
1. die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort, sowie ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
2. Ort, Tag und Stunde der Geburt,
3. Geschlecht des Kindes,
4. die Vornamen und der Familienname des Kindes,
5. Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort.
(2) Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so werden nur die in Absatz Nr. 1 bis 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und der Vermerk eingetragen, daß das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist. Auf Wunsch einer Person, der bei der Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 einzutragen. Sind die Eltern verheiratet und führen sie keinen Ehenamen, kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

Alle ab dem 01.07.1998 totgeborenen Kindern wurden in das Geburtsbuch eingetragen und auf Antrag der Eltern auch mit Vornamen.

Gerichtsurteile
Eintrag des Namens des noch nicht verheirateten Vaters ist möglich

Ausgangssituation: Die Eltern, waren noch nicht verheiratet. Das Kind wurde still geboren, wog mind. 500 Gramm und die Eltern wollten von Anfang an, dass das Kind den Familiennamen seines Vaters bekommen soll.

gem. Beschluß vom 25.07.2005 vom Amtsgerichts Stuttgart (AZ: F 7 GR 332/05) gilt Folgendes:

1.) Gemäß § 1617 a Abs.1 BGB erhält ein Kind den Namen des Elternteils, dem die elterliche Sorge alleine zusteht, wenn die Eltern keinen Ehenamen führen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann der Sorgerechtsinhaber dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen. (Sprich: die Mutter ist berechtigt, dem Kind den Familiennamen des Vaters zu erteilen)
2.) Die Wahl des Familiennamens des Vaters für das Kind ist gem. § 21 Abs. 2 satz PStG in das Geburtenbuch einzutragen.

Wichtig: Der einmal eingetragene Familienname bleibt.
D.h., wenn die Eltern später heiraten und das Kind dann nachträglich den Ehenamen tragen soll, ist diese Änderung nicht möglich!!!!

nachträglicher Versuch der Namensänderung wurde abgelehnt

Ausgangssituation: Die seit Jahren geschiedene Frau trug noch den Namen von ihrem 1. Mann. Ihr Kind starb wenige Stunden nach der Geburt und bekam in der Klinik zunächst den Namen der Mutter. Nach einer Vaterschaftsanerkennung bekam das Kind durch das Standesamt Gunzenhausen den Namen des Vaters, dem Lebensgefährten der Frau. Nach einem Umzug beantragte das Standesamt Nürnberg eine Namensänderung. Das Kindes sollte wieder den Namen der Mutter erhalten. Weder Standesamt noch Gericht hatten Verständnis für die Mutter. Sie kannten nur ihre Paragraphen. Dann wandte sich die Mutter an die Presse. Der Artikel zog weite Kreise. Daraufhin zeigte sich das Gericht kooperativ. Schließlich wurde der Mutter Recht gegeben. Ihre Tochter trägt nun wieder den Namen ihres Vaters.

"Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass bei Aufnahme der Erklärung über die Namenserteilung am Standesamt in Gunzenhausen dem zuständigen Standesbeamten seiner eigenen Einlassung vom 7. April 2005 entsprechend bekannt war, dass das Kind verstorben war. Der Standesbeamte hat in Unkenntnis der rechtlichen Voraussetzungen für die Namenserteilung diese trotz des Todes des Kindes protokolliert. Damit ist bei den Eltern, denen aufgrund ihrer glaubwürdigen Einlassung äußerst wichtig war, dass das Kind den Namen des tatsächlichen Vaters trägt und nicht den Namen des geschiedenen Ehemannes der Mutter, ein Vertrauenstatbestand entstanden, der nach Auffassung des Gerichts eine nachträgliche Korrektur nicht zulässt, obwohl die objektive Rechtslage sich so darstellt, wie vom Standesamt vertreten."

Amtsgericht Nürnberg - Standesamtssachen-
Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg, Te.: 0911/ 321/ 1373, Telefax: 321-1399

Aktenzeichen: UR III 21/05

Berichtigung des Geburtenbuches Nr. 4590/ 2004

Informationsquelle: http://www.kindergrab.de/

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